Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Allgemeines


  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und AKZENT ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn Sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.


  2. Der von AKZENT entsandte Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergehenden Pflichten.

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  3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann AKZENT entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen von AKZENT oder bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen von AKZENT oder im Falle der von AKZENT zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.

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  4. Soweit AKZENT jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von AKZENT liegen, wird AKZENT für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern. AKZENT und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

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  5. Der entsandte Arbeitnehmer ist von AKZENT auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung, der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

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  6. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Fristablauf, erforderlich machen, kann AKZENT die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei AKZENT die spezifischen Verhältnisse der Kundenfirma und die Wünsche des Kunden berücksichtigt.

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  7. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

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  8. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber ungeschadet der Pflichten von AKZENT. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschaffungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Fähigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten gemäß SGB VII § 193 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Auftraggeber AKZENT unverzüglich zu benachrichtigen, gemäß § 1553 Abs. 4 RVO, ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

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  9. Gemäß § 28 a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

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  10. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt AKZENT kein Personal zur Verfügung.

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    Preise und Zahlung


  11. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände die AKZENT nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung tritt 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

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  12. Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch AKZENT. Er ist nicht berechtigt Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen.

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  13. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Im Hinblick darauf, dass AKZENT Löhne und Sozialleistungen an seine Mitarbeiter wöchentlich auszahlt, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder mittelbar nach Beendigung des Auftrages vom AKZENT-Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen. Unterlässt der Auftraggeber die Verpflichtung der Gegenzeichnung, so gelten die Tätigkeitsnachweise als inhaltlich richtig, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen der Richtigkeit widerspricht.

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  14. Schließt der Kunde während der Überlassung mit einer von AKZENT überlassenen Arbeitskraft einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag, so gilt dies als Vermittlung. Für eine solche Vermittlung wird AKZENT dem Kunden ein Honorar in Rechnung stellen. Das Honorar beträgt bei einer unterbrochenen Überlassungsdauer
    bis zu 3 Monaten = 3 Monatsgehältern
    bis zu 6 Monaten = 2 Monatsgehältern,
    ab 6 Monaten bis zu 12 Monaten = 1 Monatsgehalt
    jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kommt der direkte Arbeitsvertrag zwischen der Arbeitskraft und dem Kunden innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande, so gilt dies ebenfalls als Vermittlung, für das AKZENT dem Kunden ein Honorar nach der entsprechenden Aufstellung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen wird. Das Honorar ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitskraft und dem Kunden fällig.

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  15. Zahlungen können nur mit schuldbefreiender Wirkung unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer an die Akzent Personaldienstleitungen GmbH, Oranienburger Str. 65, 10117 Berlin, bzw. auf deren Konten geleistet werden.

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    Zuschläge, Fahrkosten, Auslösung


  16. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

    a) Überstunden am Montag - Freitag 25%
    b.) Arbeitsstunden an Samstagen 25%
    c) Arbeitsstunden an Sonntagen 50%
    d) Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen 50%
    e) Arbeitsstunden am 1.Mai, Ostersonntag, 1.Weihnachtsfeiertag und Neujahrstag 100%
    f) ) Arbeitsstunden von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit) 20%
    g) Schichtzulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung

    Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet.

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  17. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes, so hat der Auftraggeber die Fahrkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.

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    Gewährleistung und Haftung


  18. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet AKZENT nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit oder anlässlich seiner verursacht. Der Auftraggeber stellt AKZENT von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von AKZENT für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

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  19. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert AKZENT zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen, stellt der Auftraggeber AKZENT von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

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  20. Falls der Auftraggeber die Leistungen eines von AKZENT entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er AKZENT innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird AKZENT ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber jedoch nicht berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.

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  21. Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.

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    Gerichtsstand


  22. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess das Amtsgericht Berlin-Mitte bzw. das Landgericht Berlin. AKZENT ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg in Berlin, nach Art. 1 § 2 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

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